6 hängig davon, ob das betroffene Tier in seinem Wohlergehen tatsächlich beeinträchtigt wird. Die Vornahme von Geschlechtsverkehr mit einem Tier stellt daher in jedem Fall eine Missachtung der Tierwürde dar und erfüllt damit den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNE, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2019, S. 146). Der Beschwerdeführer wird der wiederholten Tatbegehung, dies in Kombination mit Hausfriedensbruch, beschuldigt. Hinzu kommt der Vorwurf der Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte. Diese Vorwürfe wiegen