221 StPO). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können die Wahrscheinlichkeit von Fluchtverhalten indizieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2014 vom 19. September 2019 E. 3.3). Zu beachten ist, dass mit zunehmender Haftdauer die Fluchtgefahr sinkt. In diesem Zusammenhang muss zudem auch – anders als bei der Frage der Überhaft – berücksichtigt werden, wenn die beschuldigte Person mit einer bedingten Strafe rechnen kann, sinkt doch damit das Fluchtrisiko (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 221 StPO). 5.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst.