Sie genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und das Ausmass der Integration von Bedeutung (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO).