Dass in Anbetracht der neuen Vorwürfe ein Interesse an einem Untertauchen bestehe, sei unwahrscheinlich. Der Hauptvorwurf habe sich offensichtlich in Luft aufgelöst und der Vorfall im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle wecke, selbst wenn der Tatbestand erfüllt sei, kaum die Motivation für eine Flucht, da auch einem Laien klar sei, dass man deswegen nicht monatelang inhaftiert werde. 5.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.