5. Fluchtgefahr 5.1 Der von der Vorinstanz angerufene besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er macht geltend, die vom Zwangsmassnahmengericht genannten Kriterien (eritreischer Staatsangehöriger ohne Erwerbstätigkeit, nebst zwei Schwestern keine familiäre Bindung in die Schweiz) würden auf eine Grosszahl der in der Schweiz lebenden Ausländer zutreffen. Tatsache sei, dass er einen gefestigten Aufenthaltstitel besitze und ihm das Leben in der Schweiz sehr gefalle. Ausserdem sei es derzeit kaum möglich, die Schweiz oder Europa zu verlassen.