Damit liegt ein dichtes Netz an insgesamt sehr belastenden Indizien gegen ihn vor. Aus dem Gesagten ergibt sich klar ein dringender Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das TschG, Hausfriedensbruch und – da der Beschwerdeführer diesbezüglich geständig ist – Widerhandlungen gegen das BetmG. Dabei handelt es sich, mit Ausnahme vom letztgenannten Tatvorwurf, um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 TSchG und Art. 16 Abs. 2 Bst. j der Tierschutzverordnung [TschV; SR 455.1] und Art. 186 StGB). Gleiches