Vielmehr ist entsprechend der Darstellungen von Seiten der Polizei davon auszugehen, dass es sich um eine bedrohliche Situation gehandelt hat. So wie sich die Sachumstände präsentieren, ist derzeit mit vertretbaren Gründen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur bedrohlich wirkte, wie die Verteidigung einräumt, sondern die Polizei auch tatsächlich bedrohte. Durch dieses Verhalten hat er die Durchführung der geplanten Personenkontrolle massgeblich beeinträchtigt. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz gehen demnach zu Recht von einem dringenden Tatverdacht aus.