Er habe es den Polizisten nur zeigen wollen (Einvernahme vom 17. Februar 2020 Z. 27 ff. und 57). Die Angaben des Beschwerdeführers ergeben in sich wenig Sinn und können nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Auch ist es, anders als die Verteidigung vorbringt, alles andere als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer spätnachts bei einer Kontrolle durch die Polizei als erstes das Küchenmesser zeigen resp. abgeben will. Vielmehr ist entsprechend der Darstellungen von Seiten der Polizei davon auszugehen, dass es sich um eine bedrohliche Situation gehandelt hat.