4 sisches Einwirken, oder Drohung geschehen. Eine Drohung in diesem Sinne ist das Inaussichtstellen eines Nachteils, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint. Dabei muss die Androhung geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 181 StGB). Vorliegend hätte der Beschwerdeführer, nachdem er der Polizei als verdächtig aufgefallen war, einer Kontrolle unterzogen werden sollen. Auf die Rufe «Halt, Polizei!» reagierte er nicht.