4.6 Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.