Er habe der Polizei bei der spätnachts erfolgten Kontrolle das Messer zwar präsentieren, evtl. abgeben oder hinlegen wollen. Dass er hingegen aktiv und vorsätzlich eine Drohungshandlung gegen einen Polizisten gemacht haben solle, werde weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft behauptet. Das Zwangsmassnahmengericht gehe hier fälschlicherweise von einer Bedrohung aus. 4.4 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.