Schliesslich erachtet die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht betreffend Widerhandlungen gegen das TSchG und das BetmG sowie Hausfriedensbruch als gegeben. 4.3 Zur versuchten sexuellen Nötigung, evtl. versuchten Vergewaltigung bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle sogar nach Auffassung der Vorinstanz an einer Verdichtung des Tatverdachts, die eine Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Der Verdacht habe sich mittlerweile als haltlos erwiesen.