Es ergänzt aber, es werde abzuwarten sein, ob die Ergebnisse der Spurenauswertung der roten Daunenjacke des Beschwerdeführers die vorhandenen Indizien und somit den dringenden Tatverdacht vollständig zu erstellen oder zu entkräften vermögen. Bezugnehmend auf den Berichtsrapport vom 11. März 2020 geht das Zwangsmassnahmengericht weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Küchenmesser zwei Polizisten bedroht habe und bejaht diesbezüglich einen dringenden Tatverdacht. Schliesslich erachtet die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht betreffend