Das Zwangsmassnahmengericht kommt zum Schluss, der dringende Tatverdacht der versuchten sexuellen Nötigung, evtl. versuchten Vergewaltigung habe mittels Gegenüberstellung, parteiöffentlicher Einvernahme des Opfers sowie Spurenauswertung beim Opfer nicht erstellt werden können. Es ergänzt aber, es werde abzuwarten sein, ob die Ergebnisse der Spurenauswertung der roten Daunenjacke des Beschwerdeführers die vorhandenen Indizien und somit den dringenden Tatverdacht vollständig zu erstellen oder zu entkräften vermögen.