3. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich in Freiheit zu belassen (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und einer der vom Gesetz vorgesehenen besonderen Haftgründe gegeben ist (Art. 221 StPO). Zudem hat die Haft den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).