Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei eine Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO anzuordnen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren und verwies auf seinen Entscheid vom 27. März 2020. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.