3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt H.________, wird eine Entschädigung von CHF 3'107.15 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 3'107.15 und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 538.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.