10.5 Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ macht in seiner Honorarnote vom 31. Juli 2020 bei einem Gesamtaufwand von 5.5 Stunden ein Honorar von insgesamt CHF 1'512.00 geltend. Bei dieser Honorarnote fällt auf, dass verhältnismässig viel Zeit für das Verfassen der Fristerstreckungsgesuche aufgewendet wurde. Die Kammer verzichtet jedoch auf eine Kürzung. Dementsprechend wird die der Beschuldigten 3 zustehende Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 31. Juli 2020 auf CHF 1'512.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.