Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 10.30. Dieser Aufwand scheint für die Vertretung des Beschuldigten 1 im vorliegenden Verfahren gerechtfertigt, zumal dessen Stellungnahme kurz ausfiel. Dem Beschuldigten 1 wird folglich eine Entschädigung von CHF 538.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 10.4 Während sich die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 damit begründen liess, dass er am jeweiligen Tag der im Beschwerdeverfahren relevanten Vorfälle keinen Dienst hatte, war bezüglich der Beschuldigten 2 und 3 eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Sachlage erforderlich.