135 Abs. 4 StPO). 10.2 Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschädigungen für allfällige aufgrund des Strafverfahrens entstandene wirtschaftliche Einbussen oder Genugtuungen (Art. 429 Abs. 1 Bst. b und c) werden nicht geltend gemacht und scheinen auch nicht angezeigt. 10.3 In seiner Honorarnote vom 10. August 2020 verrechnet Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 1 ¾ Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF