10. Entschädigungen 10.1 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 11. August 2020 bestimmt. Der von Rechtsanwalt H.________ geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden scheint für das vorliegende Verfahren angemessen. Die aufgeführten Spesen von CHF 85.00 geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Stundenansatz für amtlich bestellte Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Daraus resultiert ein amtliches Honorar von 3'107.15 (inkl. Auslagen und MWST).