9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 bestimmt und nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer auferlegt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden sie vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog).