8. Fazit Zusammenfassend ist beweismässig davon auszugehen, dass das Vorgehen des Personals der JVA Thorberg bei den – inzwischen noch zwei – streitigen Vorfällen korrekt gewesen ist. Den drei Beschuldigten kann, soweit sie bei diesen beiden Vorfällen überhaupt anwesend waren, kein strafrechtlich relevanter Vorwurf ge-