Gründe, warum sie dies hätten tun sollen, sind keine erkennbar. Mit der Staatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass die Einträge im Journal und die Aussagen der vier Auskunftspersonen korrekt sind und in der fraglichen Nacht auf den 1. Februar 2014 vom Beschwerdeführer kein Alarm ausgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft auf das Einholen weiterer Informationen bei der I.________ AG verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen.