525 Z. 39 ff.). Auch N.________ gab zu Protokoll, die Eingänge von Notrufen seien im PC gespeichert worden, er könne aber nicht sagen, wie weit man das zurückverfolgen könne (pag. 535 Z. 39 ff.). Ergänzend meinte M.________, bei einem Ruf mittels Notfallarmband könne man mit dem Insassen nicht sprechen. Es werde einzig ein Alarm ausgelöst und die Zellennummer auf dem Display angezeigt. Sie wüssten bei einem solchen Notruf daher nicht, um was es konkret gehe. Schon deshalb müssten sie Nachschau halten (pag. 526 Z. 46 und Z. 62 f.). All diese Aussagen sind nachvollziehbar und leuchten ein.