Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der vier diensthabenden Mitarbeiter wird von ihm mit keinem Wort in Zweifel gezogen. Damit bleibt namentlich unbestritten, dass die vier Auskunftspersonen den Beschwerdeführer kaum kannten und keinerlei Grund gehabt hätten, auf einen Notruf von ihm nicht zu reagieren. M.________ gab zudem an, er sei der Meinung gewesen, dass man alle Zellenrufe, zu denen zu 90% auch die Rufe mittels Notfallarmband gehören würden, nachschauen könne (pag. 525 Z. 39 ff.).