Zwar ist rein theoretisch denkbar, dass die vier Auskunftspersonen falsche Aussagen gemacht haben, um sich selber nicht dem Vorwurf auszusetzen, einem Notruf nicht nachgegangen zu sein. Derartiges scheint aber höchst unwahrscheinlich. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, denen auch der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen hat. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der vier diensthabenden Mitarbeiter wird von ihm mit keinem Wort in Zweifel gezogen.