Im Journal, in dem Notrufe handschriftlich eingetragen wurden, ist in der Zeit vom 3. Januar bis am 22. April 2014 kein Notruf aus der Zelle des Beschwerdeführers verzeichnet (pag. 519). Die Mitarbeiter, welche in der fraglichen Nacht vom 1. Februar 2014 Nachtdienst hatten, gaben übereinstimmend an, dass es keinen Alarm gegeben haben könne, da er ansonsten im Journal, dem «schwarzen Buch» eingetragen worden wäre. Beispielhaft können folgende Aussagen zitiert werden: «Wenn er den Zellenruf betätigt hätte und etwas Aussergewöhnliches gewesen wäre, wäre das im Journal eingetragen» (Aussage L.________ pag. 516 Z. 72).