Sollte sich bei dieser ergänzenden Untersuchung herausstellen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht den Alarm tatsächlich ausgelöst habe, würde dies die erhobenen Beweismittel (insbesondere die Einvernahmen) in einem gänzlich anderen Licht erscheinen lassen. Mangels Einholung der erforderlichen, zugänglichen und mit zumutbarem Aufwand zu beschaffenden Beweismittel habe die Staatsanwaltschaft auch hier den Untersuchungsgrundsatz verletzt. In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, er habe mehrfach ausgesagt, aus gesundheitlichen Gründen den Alarm ausgelöst zu haben. Somit sei abzuklären, was mit diesem Alarm passiert sei.