Damit anerkennt er implizit, dass ihr für ihr Vorgehen tagsüber kein Vorwurf gemacht werden kann. Den Überlegungen der Staatsanwaltschaft kann auch nach Auffassung der Beschwerdekammer vorbehaltlos gefolgt werden. Ebenfalls anerkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschuldigte 3 in der Nacht, als er angeblich zweimal vergebens den Alarm auslöste, keinen Dienst hatte. Damit steht fest, dass der Beschuldigten 3 bezüglich des Vorfalls vom 1. Februar 2014 kein deliktisches Verhalten zur Last gelegt werden kann. 7.6 Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen gegen unbekannte Täterschaft hätte tätigen müssen.