Ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Fehlverhalten und einer ohnehin unklaren Gesundheitsverschlechterung beim Privatkläger wäre damit zweifelsohne nicht erfüllt bzw. nicht rechtsgenüglich nachweisbar. Weiter hätten die Ermittlungen bei der JVA Thorberg im Zusammenhang mit dem Alarm ergeben, dass die entsprechenden elektronischen Aufzeichnungen aufgrund eines Computerdefekts im Jahr 2017 nicht mehr abgespeichert seien. Laut handschriftlichem Eintrag im Journal (pag. 613-617) sei am 1. Februar 2014 kein Notfall eingetragen.