Diese Verlegung sei «mit eigenen Mitteln» erfolgt. Von einem dringenden medizinischen Notfall im eigentlichen Sinn könne daher von Vornherein nicht ausgegangen werden, ansonsten die Verlegung mit einer Ambulanz oder der Rega vorgenommen worden wäre. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Fehlverhalten und einer ohnehin unklaren Gesundheitsverschlechterung beim Privatkläger wäre damit zweifelsohne nicht erfüllt bzw. nicht rechtsgenüglich nachweisbar.