Genauso sind die übrigen vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen überflüssig. Anhand der aktenkundigen Arztberichte lässt sich auch ohne medizinisches Fachwissen beurteilen, dass der Beschwerdeführer korrekt betreut wurde. Ein Gutachten ist hierfür nicht erforderlich. Genauso ist unerheblich, wer die Weisung, Frauen dürften sich nicht alleine in den Zellengang begeben, erteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Information zu einer weiterführenden Klärung des Falls beitragen sollte. Die Staatsanwaltschaft durfte diese Beweisanträge somit abweisen, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen.