128 StGB) eindeutig nicht erfüllt. 6.9 Die umstrittene Frage, ob es überhaupt die Beschuldigte 2 gewesen ist, die den Beschwerdeführer am besagten Tag in seiner Zelle aufgefunden hat, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Dementsprechend konnte auch auf das Erheben der Dienstpläne verzichtet werden, da es letztlich nicht entscheidend ist, wer am fraglichen Tag für das Öffnen der Zellentüren verantwortlich war. Genauso sind die übrigen vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen überflüssig.