Auch gemäss dem Austrittsbericht des Inselspitals ist es nach der Gabe von 0.2 mg Naloxon zu einer sofortigen Besserung des Zustands gekommen (vgl. pag. 187). Damit ist erstellt, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der JVA Thorberg die richtigen Massnahmen ergriffen haben, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Von einer tatbestandsmässigen Aussetzung kann unter diesen Umständen klarerweise nicht gesprochen werden. Aus dem gleichen Grund ist im Übrigen auch der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) eindeutig nicht erfüllt.