Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt. Tatbestandsmässig handelt wie bereits gesehen nur, wer das Opfer mindestens eventualvorsätzlich in eine Gefahrenlage bringt oder nicht die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung dieser Gefahrenlage ergreift. Vorliegend ist beides nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gebracht wurde, kann von Vornherein ausgeschlossen werden, da er sich bereits in bewusstlosem Zustand befunden hatte, als die Zellentür geöffnet wurde. Aber auch die Tatbestandsvariante des Im-Stich-Lassens ist nicht gegeben.