Das Opfer muss hilflos sein, d.h. es muss zur Abwehr der Gefahr fremde Hilfe benötigen. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter mit seinem Verhalten für das Entstehen der Gefahrenlage ursächlich geworden ist oder er es unterlässt, dem in einer solchen Gefahrenlage Befindlichen die zur Abwehr der Gefahr notwendige Hilfe zu leisten (GODENZI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 f. zu Art. 127 StGB mit Hinweisen). Dabei lässt nicht nur im Stich, wer den Hilf-