6.7 Gemäss Art. 127 StGB macht sich der Aussetzung strafbar, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stich lässt. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass sich das Opfer in einer konkreten Gefahrensituation befindet, in der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit besteht, dass es getötet oder schwer verletzt werden kann. Das Opfer muss hilflos sein, d.h. es muss zur Abwehr der Gefahr fremde Hilfe benötigen.