97 Abs. 1 Bst. c aStGB). Diese Bestimmung findet auch auf den Vorfall vom 20. Februar 2013 Anwendung. Im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung war die Strafverfolgung diesbezüglich folglich bereits verjährt. Damit fehlt es von vornherein an einer Prozessvoraussetzung für die weitere Strafverfolgung (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).»