Indem die Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag abgewiesen habe, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. 6.5 Rechtlich betrachtet erhebt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen namentlich den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand droht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In diesem Zusammenhang kann auf die folgenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: «Bis Ende 2013 galt für Delikte, die mit einer Strafe bis zu drei Jahren bedroht waren, eine Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst.