5 öffnung begonnen werde. Daher müsse die Zellenöffnung spätestens um 6:50 Uhr erfolgt sein. Ausserdem habe die Beschuldigte 3 ausgesagt, aufgrund einer mündlichen Weisung den Zellengang als Frau nie ohne Begleitung eines Mannes betreten zu haben. In diesem Zusammenhang interessiere, wer damals für die Erteilung von Weisungen zuständig gewesen sei bzw. wer diese Weisung erlassen habe. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, diese Abklärungen vorzunehmen.