Aufgrund der Vorerkrankungen des Beschwerdeführers habe das Personal zudem eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen, so dass es beim Öffnen der Zellentür seine schlechte Verfassung sofort hätte bemerken müssen. Zu den zeitlichen Verhältnissen führt der Beschwerdeführer aus, mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft sei genauso, wie eine Zellenöffnung zwischen 7:00 und 7:05 Uhr nicht ausgeschlossen sei, eine Zellenöffnung bereits um 6:50 Uhr nicht ausgeschlossen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» sei sogar von dieser Sachverhaltsvariante auszugehen.