Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verschlechterung des ohnehin prekären Gesundheitszustands nicht auf das Handeln der Beschuldigten zurückgeführt werden könne, beruhe auf einer medizinisch laienhaften Beurteilung. Diese Unterlassung sei zu beheben und eine detaillierte medizinische Abklärung, allenfalls in Form eines Gutachtens, sei vorzunehmen. Aufgrund der Vorerkrankungen des Beschwerdeführers habe das Personal zudem eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen, so dass es beim Öffnen der Zellentür seine schlechte Verfassung sofort hätte bemerken müssen.