6.4 Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, die Zeugin J.________ habe auf Nachfrage hin nicht beurteilen können, ob er aufgrund seines Zustands hätte sterben können. Sie habe aber eine medizinische Versorgung sowie die Alarmierung des Rettungsdienstes als notwendig erachtet. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden habe. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verschlechterung des ohnehin prekären Gesundheitszustands nicht auf das Handeln der Beschuldigten zurückgeführt werden könne, beruhe auf einer medizinisch laienhaften Beurteilung.