Zudem habe sich die sofort eingeleitete Behandlung (Spritzen von Narcan) im Nachhinein als richtig herausgestellt. Deshalb gehe die Staatsanwaltschaft nicht davon aus, dass die beschuldigten Personen eine nicht näher konkretisierbare – und allenfalls auch durch den Beschwerdeführer selber zu verantwortende – Verschlechterung des ohnehin prekären Gesundheitszustands verursacht hätten. Der Beschuldigten 2 könne ausserdem nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ob sie an diese Morgen die Zelle des Beschwerdeführers geöffnet habe bzw. ob sie überhaupt daran beteiligt gewesen sei. 6.4 Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, die Zeugin J._____