Zwar sei der Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers tatsächlich mit 7:15 Uhr versehen (pag. 457). Bedenke man jedoch, dass das Realisieren der schlechten Verfassung des Beschwerdeführers, die Benachrichtigung des Gesundheitsdienstes und auf dessen Seite die Entgegennahme der Informationen ebenfalls Zeit beanspruchen würden, gehe der zeitliche Ablauf relativ genau auf. Jedenfalls bestehe kein unverhältnismässig langer Zeitraum für einen (pflichtwidrig unvorsichtig) unbemerkten Schwächezustand des Beschwerdeführers resp. bis zur Einlieferung ins Inselspital.