C.________ sagte zudem aus, dass je nach Personalbestand eine bis drei Personen die Zellen geöffnet haben. Aufgrund dieser Zeitangaben kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Zellentüre des Privatklägers erst zwischen 07.00 und 07.05 Uhr geöffnet wurde.» Zwar sei der Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers tatsächlich mit 7:15 Uhr versehen (pag. 457).