318 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne Weiteres noch einmal gestellt werden kann (STEINER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO). Dementsprechend muss es der antragstellenden Person im Falle einer Verfahrenseinstellung möglich sein, ihre Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellung zu wiederholen und damit implizit Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid zu erheben.