382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2020 wird eingetreten. 2.2 Als Reaktion auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach Art. 318 StPO stellte der Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 den Beweisantrag, es seien die Dienstpläne der JVA Thorberg einzufordern. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2020 ab. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers richtet sich seine Beschwerde implizit auch gegen diese Verfügung. Gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnungen von Beweisanträgen sind nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO).