2 schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist allfälliges Opfer der zur Anzeige gebrachten Handlungen resp. Unterlassungen und beteiligte sich als solches als Straf- und Zivilkläger am vorinstanzlichen Verfahren. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).